Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 144
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/10/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Popularklage ist Art. 22 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Lan
published on 21/01/2016 00:00
Gründe
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Aktenzeichen: Vf. 66-IX-15
Entscheidung
vom 21. Januar 2016
Leitsätze
...
erlässt in dem Verfahren über die Vorlage
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern,
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