Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .