Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 29 Rechtsnachfolge

(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann auf andere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört das eingetragene Design zu einem Unternehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird das eingetragene Design im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens, zu dem das eingetragene Design gehört, erfasst.

(3) Der Übergang des Rechts an dem eingetragenen Design wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

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Referenzen - Gesetze | § 29 GeschmMG 2004

§ 29 GeschmMG 2004 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 29 GeschmMG 2004 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

DPMA-Verordnung - DPMAV 2004 | § 28 Eintragung eines Rechtsübergangs


(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markeng
§ 29 GeschmMG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Designgesetz.

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 31 Lizenz


(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. (2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem eingetra