Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 24 Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht. Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht


(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen: 1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rück
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Patentgesetz - PatG | § 130


(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Auf Antrag des Anm

Patentgesetz - PatG | § 133


Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein

Patentgesetz - PatG | § 132


(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen,
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 21 Aufschiebung der Bekanntmachung


(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register. (2) De

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, sowei

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde


(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Au

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