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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 07.04.2008‹ § 1§ 3 ›

Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist, 2. benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt, 3. Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche, 4. Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.

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