Genossenschaftsgesetz - GenG | § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

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Genossenschaftsgesetz - GenG | § 17 Juristische Person; Formkaufmann


(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 334/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B