Genossenschaftsgesetz - GenG | § 5 Form der Satzung

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 5 Form der Satzung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

03/02/2022 19:52

GE: Zweck Genossenschaften sind von Transparenz und Mitbestimmung geprägt. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen die gemeinsam den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Sie verfolgen dabei einen von der Genossensc
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.