Genossenschaftsgesetz - GenG | § 4 Mindestzahl der Mitglieder

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 4 Mindestzahl der Mitglieder
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.

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03/02/2022 19:52

GE: Zweck Genossenschaften sind von Transparenz und Mitbestimmung geprägt. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen die gemeinsam den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Sie verfolgen dabei einen von der Genossensc
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