Genossenschaftsgesetz - GenG | § 4 Mindestzahl der Mitglieder
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
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03/02/2022 19:52
GE: Zweck
Genossenschaften sind von Transparenz und Mitbestimmung geprägt. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Personen die gemeinsam den genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Sie verfolgen dabei einen von der Genossensc
SubjectsRecht der Genossenschaft
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