Genossenschaftsgesetz - GenG | § 117 Fortsetzung der Genossenschaft

(1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossenschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann die Generalversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Zugleich mit dem Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6 Nr. 3 notwendige Bestimmung in der Satzung zu beschließen, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haftsumme oder überhaupt nicht zu leisten haben.

(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.

(3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusammen mit dem Beschluss über die Nachschusspflicht der Mitglieder durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 6 Mindestinhalt der Satzung


Die Satzung muss enthalten:1.die Firma und den Sitz der Genossenschaft;2.den Gegenstand des Unternehmens;3.Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befri

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft


(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2011 - II ZB 12/10

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/10 vom 21. Juni 2011 in der Genossenschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GenG §§ 53, 54, 55, 64c, 101; InsO § 155 a) Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen

Referenzen

Die Satzung muss enthalten:1.die Firma und den Sitz der Genossenschaft;2.den Gegenstand des Unternehmens;3.Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden...
Die Satzung muss enthalten:1.die Firma und den Sitz der Genossenschaft;2.den Gegenstand des Unternehmens;3.Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden...
(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen ist...
(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen ist...