Genossenschaftsgesetz - GenG | § 116 Insolvenzplan
Genossenschaftsgesetz - GenG | § 116 Insolvenzplan
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1.
Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschussverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht; - 2.
im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Höhe die Mitglieder bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach der Satzung herangezogen werden könnten; - 3.
bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den Gläubigern, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind, und den übrigen Gläubigern unterschieden werden; - 4.
vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.
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published on 21/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/10 vom 21. Juni 2011 in der Genossenschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GenG §§ 53, 54, 55, 64c, 101; InsO § 155 a) Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen
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