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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Ermächtigung

Zeitreise: 26.04.2024‹ § 8

Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes