Gefahrstoffverordnung - GefStoffV 2010 | § 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 3.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 3 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, - 4.
entgegen § 15d Absatz 3 Satz 1, § 15g Absatz 3 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder - 5.
entgegen § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Referenzen - Gesetze | § 21 GefStoffV 2010
§ 21 GefStoffV 2010 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 21 GefStoffV 2010 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 21 GefStoffV 2010 zitiert 2 andere §§ aus dem Gefahrstoffverordnung.
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und...
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und...
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und...
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und...
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und...
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und...
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen...
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen...
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen...
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen...