Gefahrstoffverordnung - GefStoffV 2010 | § 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
Gefahrstoffverordnung - GefStoffV 2010 | § 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen Inhaltsverzeichnis
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 3.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 3 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, - 4.
entgegen § 15d Absatz 3 Satz 1, § 15g Absatz 3 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder - 5.
entgegen § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet.
(2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrst
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,2. Krankheits- und Todesfäl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und...
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen...