Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 6 Registrierung

(1) Transportkunden haben sich bei den Netzbetreibern, mit denen sie Verträge gemäß § 3 abschließen wollen, zu registrieren. Dabei kann der Netzbetreiber die Angabe der Anschrift des Transportkunden oder eines Vertreters fordern.

(2) Bilanzkreisverantwortliche haben sich beim Marktgebietsverantwortlichen, in dessen Marktgebiet sie Bilanzkreisverträge abschließen wollen, zu registrieren, es sei denn, sie sind bereits als Transportkunde bei einem Netzbetreiber im jeweiligen Marktgebiet registriert. Der Marktgebietsverantwortliche kann für die Registrierung die Angabe der Anschrift des Bilanzkreisverantwortlichen oder eines Vertreters fordern.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 50 Festlegungen


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 3 Verträge für den Netzzugang


(1) Transportkunden sind nach Maßgabe dieser Verordnung gegenüber dem Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, einen Einspeise- oder Ausspeisevertrag abzuschließen; in diesem sind die Rechte und Pflichten, die den Netzzugang betr

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2012 - EnVR 101/10

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 101/10 Verkündet am: 6. November 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ

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(1) Transportkunden sind nach Maßgabe dieser Verordnung gegenüber dem Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, einen Einspeise- oder Ausspeisevertrag abzuschließen; in diesem sind die Rechte und Pflichten, die den Netzzugang betreffen...