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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung

Zeitreise: 21.05.2014

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile 1. Produktion, Dienstleistung und Vermarktung, 2. Betriebs- und Unternehmensführung, 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

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