Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis
Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46 Absatz 1 zuständig.
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(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer o
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weis
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/01/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 22/12/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 11 B 15.1350
Im Namen des Volkes
Urteil
22. Dezember 2015
VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015, Az.: W 6 K 13.498
11. Senat
Sachgebietsschlü
published on 26/05/2014 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2013 wird geändert.
II.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren W 6 K 13.493 unter Ratenzahlung von monatlich 45 Euro bewilligt.
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(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter...
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für...