Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge

Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46 Absatz 1 zuständig.

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Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen


(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer o

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 46 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weis

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2015 - W 6 K 13.498

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2015 - 11 B 15.1350

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 B 15.1350 Im Namen des Volkes Urteil 22. Dezember 2015 VG Würzburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015, Az.: W 6 K 13.498 11. Senat Sachgebietsschlü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2014 - 11 C 13.2462

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2013 wird geändert. II. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren W 6 K 13.493 unter Ratenzahlung von monatlich 45 Euro bewilligt.

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(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter...
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter...
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für...
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für...
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