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§ 48Amtlich · § 5 UrhG

Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Zeitreise: 02.12.2025§ 49 ›

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

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Ende des Gesetzes