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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Zeitreise: 20.12.2002‹ § 1§ 3 ›

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen: 1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates; 2. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 3. Kategorie; 4. Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke"; 5. Art des Ausgangsmaterials; 6. Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien); 7. Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben; 8. autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs; 9. bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile; 10. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 11. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; 12. Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde; 13. Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

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