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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Stammzertifikate

Zeitreise: 20.12.2002§ 2 ›

Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von 1. Saatgutquellen und Erntebeständen; 2. Mischungen; 3. Samenplantagen oder Familieneltern; 4. Klonen und Klonmischungen müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.

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