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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer

Zeitreise: 30.01.2026‹ § 6§ 8 ›

(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.

(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes