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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Wiederholung der Sachkundeprüfung

Zeitreise: 30.01.2026‹ § 12§ 14 ›

Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes