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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Zeitreise: 18.01.2022

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Fachtechnologie:a) berufsbezogene Chemie und Physik, b) Satzherstellung, c) Reprotechnik, d) Stempelherstellung, e) Druckplattenherstellung, f) Qualitätskontrolle, g) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Regeln der Technik, h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung, i) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung, k) Korrekturlesen einschließlich Anwendung der Korrekturzeichen; 2. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:a) Flächen-, Dichte-, Gewichts-, Mengen-, Maßsystem- sowie Satzberechnungen, b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Gestalten; 3. Betriebstechnik:a) berufsbezogene Geräte, Maschinen und Anlagen, b) Wartung und Instandsetzung technischer Betriebsmittel, c) rationelle Energieverwendung; 4. Werkstoff- und Warenkunde:a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung von Satz- und Repromaterialien sowie von Stempel- und Druckplattenmaterialien, b) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung von Stempelfarben und Flexodruckfarben, c) Stempel, Stempelwaren und Stempelzubehör; 5. Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.

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