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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 31.03.2006

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7. Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken, 8. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen, 9. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 10. Herstellen von Flechtwerken, 11. Behandeln von Oberflächen, 12. Durchführen von Präsentationen, 13. Lagern und Ausliefern von Produkten, 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 15. Kundenorientierung.

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