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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Fortbildungsabschlüsse

Zeitreise: 09.12.2019

Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen 1. Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, 2. Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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