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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel FilmDigitV

Zeitreise: 28.01.2011

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundeskanzlerin:

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes