Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 25 Ausfertigung des Führerscheins

(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,
2.
zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder
3.
seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.

(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.

(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.

(5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. Im Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

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Referenzen - Gesetze | § 60 JGG

§ 60 JGG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 60 JGG wird zitiert von 3 anderen §§ im Jugendgerichtsgesetz.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlau

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 76 Übergangsrecht


Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. (weggefallen)2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter
§ 60 JGG zitiert 1 andere §§ aus dem Jugendgerichtsgesetz.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Referenzen - Urteile | § 60 JGG

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 60 JGG.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Mai 2018 - B 1 S 18.358

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am … geborene Antragstel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - 11 CS 18.1897

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Mai 2014 - 1 E 14.113

bei uns veröffentlicht am 30.05.2014

Tenor 1. Soweit der Antragsteller den Antrag nach § 123 VwGO mit Telefax vom 10.03.2014 abgeändert und teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsteller hat

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Apr. 2017 - W 6 K 16.777

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 11 ZB 17.1151

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 11 CS 17.953

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2017 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 wird angeo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - 11 CS 15.82

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 11 CE 18.1170

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen. II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erla

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 11 CS 17.1089

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2017 wird zurückgewiesen, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 1 des Bescheides vom 8. Dezember 2

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bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 11 CS 16.1467

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 ZB 14.659

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festg

Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2015 - 1 RVs 133/15

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Tenor Die Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. 1Gründe 2I. 3Das Amtsgericht F hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2009 - 10 S 2024/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2009 - 7 K 1865/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen –...
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen –...
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