Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,2.das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. | 1. | Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ | 30 Prozent, | | --- | --- | --- | | 2. | Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ | 35 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ | 12,5 Prozent, | | 4. | Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ | 12,5 Prozent, | | 5. | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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