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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 18.05.2004

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen, 6. Qualitätsmanagement, 7. Messen und Prüfen an Systemen, 8. Betriebliche und technische Kommunikation, 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden, 10. Bedienen von Fahrrädern und Systemen, 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 13. Manuelles und maschinelles Bearbeiten, 14. Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, 15. Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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