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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 04.02.2026

Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

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