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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Beschleunigung der Ver- und Entladung

Zeitreise: 31.08.2015‹ § 2§ 4 ›

Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.

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