Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 27Amtlich · § 5 UrhG

Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 23.06.2021‹ § 26§ 28 ›

(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann besondere Maßnahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu verhindern, wenn dies erforderlich ist 1. zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanlagen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der zugehörigen Funkdienste, 2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, 3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, 4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen.Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentümer eines Betriebsmittels richten.

(3) Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmittels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorliegen, so ist die Bundesnetzagentur befugt, 1. unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache für die Probleme zu treffen und 2. Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.

Passende Werkzeuge

  • VerbraucherrechtInternet-Ausfall: Entschaedigung nach Paragraf 58 TKGInternet oder Telefon fällt aus? Ab dem dritten Tag steht Ihnen eine Entschädigung zu (§ 58 Abs. 3 TKG) — gestaffelt, je nachdem welcher Betrag höher ist. Der Timer rechnet Anspruchstag und Höhe aus und zählt versäumte Technikertermine dazu.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes