§ 3 EltSV
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
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