§ 6 EltSV
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung 1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und 2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
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