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Amtlich · § 5 UrhG

§ 6 EltLastV

Zeitreise: 31.08.2015‹ § 5§ 6a ›

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk 1. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen; 2. die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

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