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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 EltLastV

Zeitreise: 31.08.2015

Die Lastverteilung obliegt 1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden; 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

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