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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Zugang zu Informationen; Verschwiegenheit

Zeitreise: 04.09.2017

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur Durchführung des Befürwortungsverfahrens erforderlichen Zugang zu Informationen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose gewährleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befürwortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren und über die ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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