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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Zeitreise: 20.12.2022‹ § 1§ 3 ›

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.

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