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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Verschwiegenheit

Zeitreise: 09.05.2011‹ § 5

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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