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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 22.01.1981

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, 2. Umweltschutz, 3. Ausführen von Hygienemaßnahmen, 4. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften, 5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, 6. Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen, 7. Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen, 8. Herstellen von Halbfabrikaten, 9. Herstellen von Spirituosen, 10. Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen, 11. Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen, 12. Abfüllen von Spirituosen.

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