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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung

Zeitreise: 09.04.2026

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass 1. sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und 2. eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.

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