Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV 2021-09 | § 1 (weggefallen)
Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV 2021-09 | § 1 (weggefallen)
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Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen Inhaltsverzeichnis
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Im
(1) Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind: 1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzl
(1) Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: 1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, 2. Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 02/03/2023 13:51
Das VG Hannover hat eine auf die Anerkennung eines Diensgtunfalls gerichtete Verpflichtungsklage einer Lehrerin abgewiesen. Die 62 Jahre alte Antragsstellerin erlitt schwere Thrombosen und mehrere Hirninfarkte infolge der Coronaimpfung.
Das Gericht m
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