Betreuungsbehördengesetz - BtBG | § 3

Betreuungsbehördengesetz - BtBG | § 3
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(1) Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht feststellbar oder betrifft die Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist.

(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt angehörte Behörde allein zuständig, bis die nunmehr zuständige Behörde dem Gericht den Wechsel schriftlich anzeigt.

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published on 03.12.2014 00:00

Tenor I. Sofern die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 wird in Ziffer 3 Satz 1 insofern aufgehoben, als die Wirkungsdauer der Sperrwirkung der Ausweisungsverf
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