Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO | § 6

Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO | § 6
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(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

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(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergib
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published on 28/07/2016 00:00

Tenor I. Das Berufungsverfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Berufungsverfahren haben der Beklagte und der Kläger je zur Hälfte zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00
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Annotations

(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,3. nicht in...