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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“

Zeitreise: 24.08.2026

Im Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozessabläufe der Kanzlei unter Beachtung der berufsrechtlichen, der IT-, der KI- und der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln, zu steuern und zu überwachen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1. Planen, Organisieren und Implementieren der technischen Infrastruktur, 2. Entwickeln, Anwenden, Überprüfen und Aktualisieren von Maßnahmen zum Datenschutz, zur Datensicherung und zur Datensicherheit, einschließlich des Mitgestaltens von Notfallkonzepten, 3. eigenverantwortliches Bearbeiten von Korrespondenz mit Mandanten und Dritten zur Auftragsdatenverarbeitung und zur technischen Infrastruktur, 4. Unterweisen der Mitarbeitenden im Umgang mit Informationstechnik und Datenschutz, 5. Informieren der Mitarbeitenden über Regularien der Informationssicherheit und der Auftragsdatenverarbeitung sowie Überwachen der Einhaltung dieser Regularien sowie 6. Prüfen und Vorbereiten von Software- und Lizenzverträgen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes