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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Anbau- und Marktbedeutung

Zeitreise: 09.10.2019‹ § 8§ 10 ›

Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

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