§ 4 1. DV-BRüG
Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten 1. die in § 1 genannten Gebiete, 2. das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig, 3. die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok, 4. das Protektorat Böhmen und Mähren, 5. der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien, 6. das Königreich Italien, 7. das Königreich Griechenland.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.