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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel BRSekrHausO

Zeitreise: 02.10.2002

Der Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung des Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) folgende allgemeine Anordnung:

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes