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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Ordnungspersonal

Zeitreise: 02.10.2002

(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören 1. a) die Beschäftigten des Pfortendienstes, b) die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung, c) die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte, 2. an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten a) Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros, b) Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.

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