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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Bußgeld- und Strafbestimmungen

Zeitreise: 02.10.2002

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

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