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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

Zeitreise: 19.04.2006‹ § 1§ 3 ›

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1. einer richterlichen Nebentätigkeit, 2. einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und, 3. soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.

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