Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1. einer richterlichen Nebentätigkeit, 2. einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und, 3. soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.
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