Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 18.07.2002

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Qualitätsmanagement, 8. Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, 9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10. Messen und Prüfen, Endkontrolle, 11. Grundlagen der Metallbearbeitung, 12. Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen, 13. Bearbeiten von Brillengläsern, 14. Reinigen von Gläsern, 15. Oberflächenveredlung, 16. Kundenberatung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.